Grillen auf dem Balkon: Das ist erlaubt

Grillen auf dem Balkon: Das ist erlaubt

Sobald die Tage endlich wieder länger werden, können es Grill-Fans kaum noch abwarten. Dabei verleitet nicht nur ein schöner Garten zu einem ausgelassenen Grill-Abend, sondern ebenfalls ein toller Balkon. 

Allerdings herrscht stets eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage, wenn es um das Grillen auf dem heimischen Balkon geht. Alu Balkone in Holzoptik bieten zwar die ideale Kulisse für einen netten Grill-Abend, doch was ist dabei eigentlich erlaubt? 

Balkongrillen – Die rechtliche Lage 

Die gesetzlichen Regelungen für die typischen Konflikte, die in der Nachbarschaft auftreten können, sind im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, verankert. Daneben ist jedoch auch das Nachbarrechtsgesetz zu beachten, welches für die gesamte Bundesrepublik gilt. Auch sollten zusätzliche landesrechtliche Regelungen bekannt sein, wenn es um die Rechtssicherheit zum Thema Grillen geht. 

Eigentümer von Grundstücken dürfen grundsätzlich auf ihrem Grundstück tun und lassen, was sie möchten. Allerdings besteht dabei eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Wohnungs- und Mietrecht sieht keine konkreten Regelungen bezüglich der Frage, wie oft und ob überhaupt gegrillt werden darf, vor. Auch die Richter, die bereits über einige Auseinandersetzungen entscheiden mussten, sind sich in ihren Urteilen nicht einig. Häufig wird jedoch im Sinne der Grill-Fans entschieden. 

Unstrittig ist, dass es sich – besonders in den Sommermonaten – bei dem Grillen um eine sozialverträgliche und übliche Tätigkeit handelt und diese daher zu dulden ist. Die Grenze des Zumutbaren darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 

Wo darf gegrillt werden? 

Sowohl auf der Terrasse und im Garten als auch auf dem Balkon darf grundsätzlich nach Herzenslust gegrillt werden. Das gilt auch für das Grillen auf Balkonen von Mietwohnungen. Per Gesetz herrscht also kein Grill-Verbot auf dem Balkon. 

Jedoch ist es verboten, auf dem Balkon zu grillen, wenn der Vermieter in den Mietvertrag entsprechende Regelungen dazu aufnimmt. So sind vor allem der individuelle Mietvertrag oder die Hausordnung ausschlaggebend, wenn es darum geht, wie und in welchem Ausmaß auf dem Balkon der Grill angeworfen werden darf. 

Beeinträchtigungen durch Rauch weitestgehend vermeiden

Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, sollte rücksichtloses Verhalten generell vermieden werden. Auch in Fällen, in denen kein grundsätzliches Verbot für das Grillen auf dem Balkon besteht, ist es nicht erlaubt, die Nachbarn durch Ruß und Rauch, der von einem Holzkohlegrill ausgeht, zu beeinträchtigen. 

Wenn der Rauch in die Wohnung der Nachbarn zieht, wird sogar eventuell eine Geldbuße fällig, wenn das Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon als Ordnungswidrigkeit eingeschätzt wird. Auf dem Balkon sollten übermäßiger Qualm und Rauch durch das Grillen daher unbedingt vermieden werden. 

Balkongrillen mit Elektrogrill

Viele Grill-Liebhaber gehen davon aus, dass das Grillen auf dem Balkon mit einem Elektrogrill immer erlaubt ist. Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn der Mietvertrag ein generelles Verbot für das Grillen auf dem Balkon beinhaltet. In diese Regelung sind dann auch Elektro- und Gasgrills eingeschlossen. 

Im Übrigen gilt dies nicht nur für Mieter, sondern ebenfalls für Eigentümer von Wohnungen in Wohneigentumsanlagen. Es ist laut der Auffassung von Gerichten generell möglich, das Grillen örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten. Ausschlaggebend dafür sind vor allem die Größe und Lage von Balkon oder Garten, der genutzte Grill und die Häufigkeit des Grillens.

Eva

Ich bin seit 2008 Produkttesterin, seit 2011 mit dem eigenen Produkttestblog. In meinem Blog schreibe ich über Online-Shops, Produktneuheiten, Freizeitaktivitäten und Reiseziele für Familien und starte wöchentlich Gewinnspiele und Testaktionen für meine Leser. Ich bin alleinerziehend und wohne zusammen mit Tochter Zoe (geb. Februar 2008) und Sohn Jamie (geb. Dezember 2010) in Kirchlengern. Hauptberuflich bin ich zuständig für die Lohn- und Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter.